DIE BOTSCHAFTERIN – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur „Die
BOTSCHAFTERIN – Agentur für Kommunikationen, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern,
nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf den Gebieten Marketing /
PR / Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten
Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes
vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute
ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit,
soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen
des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
2. Präsentation
Wird nach einer Präsentation (Kurz-Konzept, Konzept, Strategievorschlag) kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Agentur. Der
Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung
eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen
Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.
Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere
Projekte und Kunden zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren
Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten
verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der
Agentur oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
3. Vergütung
Soweit nichts anders ausdrücklich vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem
Aufwand abgerechnet. Die Stundensätze betragen wie folgt:
- Strategie / Konzeption – 150 €/h
- Texten / Kreation – 120 €/h
- Operation / Organisation – 80 €/h
Die Vereinbarung eines Retainer-Vergütungsmodells ist bei gewünschter kontinuierlicher
PR-Beratung möglich. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitung der vorläufigen
Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Kunden angezeigt.
Die Honoraransprüche der Agentur entstehen auch dann, wenn die jeweiligen Leistungen zuvor nicht durch einen KVA von der Agentur veranschlagt worden sind. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform (E-Mail ist nicht ausreichend).
Sollte der Kunde mit der Agentur schriftlich vereinbart haben, dass vor Ausführung von Arbeiten die Freigabe eines
Kostenvoranschlages erforderlich ist, gilt der KVA spätestens nach 7 Werktagen als freigegeben, es sei denn, der Kunde hat dem Inhalt des KVA ́s ausdrücklich und schriftlich widersprochen.
3.1 Fahr & Reisekosten
- PKW pro Fahrkilometer – 1,00 €
- Bundesbahn, Taxi, Flugzeug: – nach Beleg
- Übernachtung: – nach Beleg – zzgl. Spesen pro Tag: – 45 €
4. Fremdkosten
Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u. ä. sowie
Aufwendungen für Telefon, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Agentur ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben und hierauf eine Service Fee von 15% auf den
Nettopreis zu erheben.
5. Treuebindung
Die Treuebindung der Agentur an den Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des
Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für
Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die
Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und
bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt
gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet.
6. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum, Vertragsstrafe
- Sämtliche von der Agentur angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind
urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des §
2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt oder
bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Druckvorlagen,
Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet eine sofort fällige
Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an die Agentur zu zahlen. - Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht
ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet
entsprechend Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den
Auftraggeber über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind,
soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. - Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
- Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt.
- Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten
Auftrag für Eigenwerbung publizieren. - Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den
Auftraggeber über.
7. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe
Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese
Ansprüche von der Agentur erfüllt, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu ersetzen. Der Kunde ist darüber
informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-
juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht
von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.
8. Verbindlichkeit von Kontakt- und Besprechungsberichten; Freigaben
Die Agentur verpflichtet sich, über Besprechungen mit dem Auftraggeber jeweils innerhalb von drei Werktagen ein
schriftliches Protokoll zu erstellen. Der Inhalt dieses Protokolls ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern ihm der
Auftraggeber nicht binnen weiterer drei Werktage nach Eingang widerspricht.
Die der Agentur vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats,
Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der
Zeichnungsberechtigung müssen dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
9. Konkurrenzausschluss
Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden zu informieren und
gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für einzelne festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zugunsten
des Kunden. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur geht die Verpflichtung des Kunden einher,
während des ungekündigten Vertrages mit der Agentur im Bereich des Vertragsgegenstandes keine weiteren Agenturen für
Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes zu
beauftragen.
10. Rechnungen, Aufrechnungen
Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden monatlich Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu
stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.
Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projekts das Vertragsverhältnis, so ist der Kunde
verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen
entspricht, die die Agentur durch Nichtdurchführung des Projekts oder Abbruch des Projekts einspart.
Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Gegenüber Unternehmern werden nach Ablauf von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die
Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Haftung und Versand
Die Agentur haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten.
Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht
Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung
der Arbeitsergebnisse. Die Agentur haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaus- sagen über Produkte und
Leistungen des Kunden.
Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder
Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Haftung frei.
Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des
gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
12. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist
Frankenthal, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches
Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem
Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel
ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt.
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht
anwendbar.